Staatsanwalt
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Deutsche Staatsanwälte unterstehen den jeweiligen Justizministern, sind daher weisungsgebunden
In der Gewaltenteilung ist der Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen der Exekutive zuzuordnen.
Anders als Richter sind Staatsanwälte weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz) und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (§ 147 GVG). Einem Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft eines Landes sind übergeordnet:
- der Staatsanwalt als Gruppenleiter (früher: Erster Staatsanwalt; je nach Land ggf. als Unterabteilungsleiter oder Vertreter des Abteilungsleiters),
- der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter),
- der Leitende Oberstaatsanwalt (als Behördenleiter),
- der Generalstaatsanwalt (Leiter der übergeordneten Behörde),
- der Justizminister oder Justizsenator (Berlin, Bremen und Hamburg) des jeweiligen Landes.
"Die Staatsanwaltschaft gilt seit jeher als die Kavallerie der Justiz - schneidig, aber dumm." Verfasser ist Autor beim Spiegel |
→ Siehe auch Staatsanwalt auf WikiMANNia.